Neuerungen ab 1. Januar 2021 


Neue Regelung Personenwagen ab 1. Januar 2021

 

Auto: Lernfahrten ab 17 Jahren

  •  Das Mindestalter von 17 Jahren für den Erwerb des Lernfahrausweises für Personenwagen
     
    tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Art. 22 Abs. 1bis 1 Gesuchsteller um einen Führerausweis der Kategorie B, die den Lernfahrausweis vor dem zurückgelegten 20. Altersjahr erworben haben, müssen diesen seit mindestens einem Jahr besitzen, um zur praktischen Führerprüfung zugelassen zu werden.

Der Ausweis kann mit 17 erworben werden, damit mit 18 die Führerprüfung absolviert werden kann.

Anforderungen: Nothelferausweis, Gesuch um Lernfahrausweis, Theorieprüfung, Verkehrskundekurs, Fahrlektionen empfohlen, Prüfung


Neue Regelungen Motorrad ab 1. Januar 2021

Ablauf, wenn noch nicht im Besitz eines Führerausweises

Nothelferausweis, Basistheorieprüfung, VKU, Grundkurs (12 Stunden), praktische Prüfung

Vor der Motorradprüfung ist es obligatorisch den Grundkurs zu besuchen, der Grundkurs muss innerhalb von 4 Monaten seit dem Lösen des Lernfahrausweises absolviert werden.

 

 

Weisungen

Mehrspurige Motorräder sind als Prüfungsfahrzeug für alle Kategorien unzulässig.

Wer den Führerausweise der Unterkategorie A1 vor dem 1. Januar 2021 erworben hat, und die Kategorie A erwerben will, muss während der Gültigkeitsdauer des Lernfahrausweises einen Grundkurs absolvieren.

Wer noch keine Motorradkategorie besitzt, muss die Kursteile 1 bis 3 absolvieren. Die Kursteile dauern je vier Stunden. Die Reihenfolge der Kursteile 1, 2 und 3 muss eingehalten werden. Wer den Führerausweis im Kreditkartenformat der Unterkategorie A1 vor dem 1. Januar 2021 erworben hat, und den Führerausweis der Kategorie A beschränkt erwerben will, muss während der Gültigkeit des Lernfahrausweises nur den Kursteil 3 absolvieren.

Bei Personen, welche die Unterkategorie A1 vor dem zurückgelegten 16. Altersjahr erwerben, wird die Beschränkung auf 45km/h nicht im Führerausweis eingetragen. Die Fahrberechtigung wird über das Geburtsdatum auf dem Führerausweis kontrolliert.

Erfolgt die Führerprüfung und die Ausstellung des Lernfahrausweises nach dem 16. Altersjahr und der Kunde erscheint mit einem Kleinmotorrad zur Prüfung, wird die Auflage 45 km/h eingetragen.

Wer ab dem 1. Januar 2021 einen Grundkurs besucht und abschliesst, und später den Führerausweis der Kategorie B erwirbt, erhält gestützt auf den bereits vorliegenden Nachweis den Führerausweis der Unterkategorie A1.

Ab Januar 2021 ist der Direkteinstieg in die Kat. A unbeschränkt nicht mehr möglich.

Kategorie A1: ab 15 Jahren

  • Nothelferkurs, Theorieprüfung, Lernfahrausweis
  • Kleinmotorräder mit Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h, max. 50 cm3 oder 4 kW
  • Anforderungen: 12 Std. Grundschulung für Einsteiger und 4 x 2 Std. Verkehrskundekurs 
  • Praktische Fahrprüfung

Kategorie A1: ab 16 Jahren

  • Nothelferkurs und Theorieprüfung (falls noch nicht vorhanden) Lernfahrausweis
  • Motorräder / Roller bis 125 cm3 und max. 11 kW (15PS)
  • Anforderungen: 12 Std. Grundschulung für Einsteiger und 4 x 2 Std. Verkehrskundekurs (falls noch nicht vorhanden)
  • Praktische Fahrprüfung 

Kategorie A mit Leistungsbeschränkung

  • Nothelferkurs und Theorieprüfung (falls noch nicht vorhanden), Lernfahrausweis
  • Motorräder / Roller bis 35 kW  (48 PS) und max. 0.2 kW pro kg
  • Anforderungen: 12 Std. Grundschulung für Einsteiger und 4 x 2 Std. Verkehrskundekurs (falls noch nicht vorhanden)
  • Praktische Fahrprüfung für alle

Kategorie A ohne Leistungsbeschränkung

  • Lernfahrausweis
  • Motorräder / Roller über 35 kW (48 PS) oder mehr als 0.2 kW pro kg
  • Anforderungen: Zwingend 2 Jahre Fahrpraxis Kategorie A Leistungsbeschränkt mit Prüfung
  • Praktische Fahrprüfung für alle