Ab 1. Januar 2025:
Neue Vorschriften zum vermeidbaren Lärm
Die Liste der zu vermeidenden Geräusche wurde aktualisiert: Neu ist es ausdrücklich verboten, vermeidbaren Lärm mit Auspuffanlagen, insbesondere Knallgeräusche, zu erzeugen. Es droht eine Busse von bis zu 10'000 Franken, die vom Gericht im Einzelfall bemessen wird. Technische Manipulationen am Fahrzeug bleiben verboten.
Zudem werden die bestehenden lärmbezogenen Ordnungsbussen (etwa für das unnötige Laufenlassen des Motors) von 60 Franken auf 80 Franken erhöht.
Anpassung bei der Erstzulassung für Motorräder
Zeitgleich mit dem Inkrafttreten in der EU müssen ab dem 1. Januar 2025 hergestellte oder in die Schweiz importierte Motorräder für die Erstzulassung auch in der Schweiz die neuesten Abgasvorschriften (sog. «Euro 5+») erfüllen. Gleichzeitig treten verschärfte Geräuschvorschriften für die Erstzulassung in Kraft.
Ab 1. März 2025
Automatisiertes Fahren auf Schweizer Strassen möglich
Autobahnpilot: Neu dürfen Lenkerinnen und Lenker eines automatisierten Fahrzeugs auf Autobahnen einen Autobahnpiloten verwenden, sofern ihr Fahrzeug über einen genehmigten Autobahnpiloten verfügt. Ist dieser aktiviert, dürfen sie das Lenkrad loslassen und müssen den Verkehr sowie das Fahrzeug nicht mehr dauernd überwachen. Sie müssen aber bereit bleiben, das Fahrzeug jederzeit wieder selbst zu bedienen, wenn sie das Automatisierungssystem dazu auffordert.
Führerlose Fahrzeuge: Führerlose Fahrzeuge dürfen auf behördlich genehmigten Strecken fahren. Sie müssen von einem Operator in einer Zentrale überwacht werden.
Automatisiertes Parkieren: Automatisiertes Parkieren ohne Anwesenheit eines Fahrzeuglenkenden ist innerhalb dafür definierter und signalisierter Parkhäuser und Parkplätze möglich.
Genehmigung des Automatisierungssystems: Fahrzeuge mit Automatisierungssystem benötigen in der Regel wie andere Motorfahrzeuge eine Typengenehmigung, damit sie zum Verkehr zugelassen werden. Fahrzeugherstellende müssen auf umfassende Weise nachweisen, wie die Verkehrssicherheit und der Verkehrsfluss während der Betriebsdauer eines Automatisierungssystems gewährleistet werden. Bisher hat für die Schweiz noch kein Fahrzeughersteller eine entsprechende Genehmigung für ein Automatisierungssystem beantragt. Das ASTRA möchte die Potentiale des automatisierten Fahrens rasch erschliessen und hofft, dass die Fahrzeughersteller dies nun zügig beantragen werden.
Ab 1. Juli 2025
Fahrerassistenz- und Automatisierungssysteme werden Teil der Fahrausbildung
In der theoretischen und praktischen Führerprüfung zum Erwerb des Führerausweises für Personenwagen und Motorräder werden neu die Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten zu Fahrerassistenz- und Automatisierungssystemen geprüft.
Änderungen für Fahrzeuge des Langsamverkehrs
Die technischen Anforderungen und die Kategorisierung bei E-Bikes werden angepasst. So kann das Potenzial von E-Bikes als Familienfahrzeug und für den Güterverkehr weiter verbessert werden. Dazu wird neu die Kategorie der schweren Elektro-Motorfahrräder (Gesamtgewicht bis 450 kg) geschaffen.
Ausserdem wird die Bedeutung der Signale «Fahrrad» und «Motorfahrrad» erweitert, um die Nutzung der Veloverkehrsflächen klarer zu regeln und spezifische Parkfelder für Lastenvelos zu ermöglichen.
Überschreitet ein Personen- oder Lieferwagen eine bestimmte CO2-Zielvorgabe, ist vor der Erstzulassung eine Sanktion zu bezahlen. Diese Sanktion wird neu durch das Bundesamt für Energie (BFE) erhoben. Um den Prozess zu starten, müssen beim Bundesamt für Strassen (ASTRA) die notwendigen Importdaten eingegeben werden. Bisher geschah dies auf schriftlichem Weg. Neu werden die Daten digital erfasst. Weitere Infos unter: Fahrzeugimport (admin.ch)
(siehe Medienmitteilung vom 10.5.2023)
Angleichung der Altersgrenzen für die verkehrsmedizinische Untersuchung
Wer 75 und älter ist und erstmals ein Gesuch um einen Lernfahr- oder Führerausweis stellt, muss sich einer verkehrsmedizinischen Untersuchung unterziehen. Bisher lag die Altersgrenze dafür bei 65 Jahren. Mit dieser Erhöhung gilt das gleiche Alter wie für die erste Kontrolluntersuchung von Personen, die beispielsweise die Ausweiskategorie B (Personenwagen) besitzen.
Abbau von Doppelspurigkeiten bei den Sehtests und den verkehrsmedizinischen Untersuchungen
Wer bereits einen Lernfahr- oder Führerausweis besitzt und eine neue Ausweiskategorie erwerben will, muss neu keinen zusätzlichen Sehtest mehr machen. Ausweisinhaberinnen und -inhaber müssen die Anforderungen an das Sehvermögen stets erfüllen. Ebenfalls keinen Sehtest mehr benötigen sollen Personen, die eine berufsmässige Ausweiskategorie erwerben wollen. Ihr Sehvermögen wird bei der verkehrsmedizinischen Untersuchung geprüft.
Wer bereits eine berufsmässige Ausweiskategorie oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport (BPT-Bewilligung) besitzt, muss sich zum Erwerb einer weiteren berufsmässigen Führerausweiskategorie oder der BPT-Bewilligung keiner weiteren verkehrsmedizinischen Untersuchung mehr unterziehen. Die Fahreignung wird bei den regelmässigen Kontrolluntersuchungen geprüft.
Umsetzung eines Bundesgerichtsentscheids
Der Zeitpunkt für das Aufgebot zur erstmaligen verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung und der Untersuchungsrhythmus wird einheitlich vorgeschrieben. Damit wird einem Entscheid des Bundesgerichts Rechnung getragen und sichergestellt, dass die kantonalen Behörden betroffene Personen gleichbehandeln.
Gleichbehandlung beim Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises:
Während eines Entzuges des Lernfahr- oder des Führerausweises kann neu keine Ausweiskategorie mehr erteilt werden, die – wäre sie vor dem Entzug bereits erworben gewesen – hätte entzogen werden müssen.
Die Prüfungen für die Kategorie A und B müssen neu mindestens 45 Minuten im öffentlichen Strassenverkehr gefahren werden. Daher dauert die praktische Führerprüfung für den Erwerb eines Motorradführerausweises künftig länger (60 Minuten pro Kandidatin oder Kandidat statt bisher 30 Minuten). Diese Massnahmen sollen zur Steigerung der Qualität der praktischen Führerprüfung für den Erwerb eines Führerausweises für Motorräder (Kat. A) und für Personenwagen (Kat. B) beitragen.
Berufsmässige Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer, die einen Führerausweis besitzen, der von einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA ausgestellt wurde, müssen den schweizerischen Führerausweis nicht mehr vor der ersten berufsmässigen Fahrt erwerben.
Wer seit zwölf Monaten in der Schweiz wohnt und sich in dieser Zeit nicht länger als drei Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten hat, muss seinen ausländischen in einen schweizerischen Führerausweis umtauschen, auch wenn er von einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA ausgestellt wurde. Dies gilt auch für berufsmässige Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer.
Begleitperson nach bestandener praktischer Führerprüfung:
Lernende der beruflichen Grundbildungen «Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ», «Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge» und «Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge» dürfen die praktische Führerprüfung (Kat. B, BE, C, CE) bereits mit 17½ Jahren ablegen. Der Führerausweis darf aber erst ab 18 Jahren erteilt werden. Nach bestandener praktischer Führerprüfung bis zur Erteilung des Führerausweises müssen die Lernenden nicht professionell begleitet werden. Es genügt eine Begleitperson, welche die allgemeinen Anforderungen gemäss dem Strassenverkehrsgesetz erfüllt.
Begleitperson auf Lernfahrten mit Anhängerzügen:
Mit dem Lernfahrausweis der Kategorien BE, CE oder DE sowie der Unterkategorien C1E und D1E dürfen auf Anhängerzügen Lernfahrten ohne Begleitperson durchgeführt werden, wenn die Fahrschülerin oder der Fahrschüler den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzt. Dies gilt auch für Lernende der beruflichen Grundbildungen «Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ», «Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge» und «Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge».
(siehe Medienmitteilung vom 22.12.2023)
Im Einklang mit den europäischen Zulassungsbestimmungen müssen neue Fahrzeuge mit einem Unfalldatenschreiber und neuen Fahrassistenzsystemen ausgerüstet werden. Die Systeme dienen zum Beispiel der Warnung vor Müdigkeit oder Ablenkung, zur automatischen Notbremsung bei Gefahr oder zur Unterstützung beim Rückwärtsfahren und beim Abbiegen. Der Schutz persönlicher Daten ist sichergestellt, die Änderungen sind mit dem Schweizer Datenschutzgesetz abgestimmt. Verbesserte Karosserieelemente erhöhen zudem die Sicherheit von Fahrzeuginsassen, Fussgängerinnen und Fussgänger.
(siehe Medienmitteilung vom 17.12.2021)
Um die Sichtbarkeit im Verkehr zu erhöhen und Unfälle zu vermeiden, gilt für E-Bike-Fahrende seit dem 1. April 2022 auch am Tag Fahren mit Licht. Damit die Höchstgeschwindigkeiten, namentlich in Tempo 20- und Tempo 30-Zonen, eingehalten werden, müssen künftig alle schnellen E-Bikes mit einer Tretunterstützung bis 45 km/h mit einem Geschwindigkeitsmesser ausgerüstet sein. Die Ausrüstpflicht mit einem Geschwindigkeitsmesser gilt für neue schnelle E-Bikes ab dem 1. April 2024. Bereits in Verkehr stehende Fahrzeuge müssen bis am 1. April 2027 nachgerüstet werden.
Für das Fahren ohne den erforderlichen Geschwindigkeitsmesser ist eine Ordnungsbusse von Fr. 20.- vorgesehen.
(Siehe Medienmitteilung vom 17.11.2021)
Bei Fahrten mit Fahrzeugen mit analogen Fahrtschreibern müssen ab 31. Dezember 2024 die Einlageblätter der letzten 56 und nicht mehr nur der letzten 28 Tage mitgeführt werden.
Neuerungen ab 1. Januar 2021
Neue Regelung Personenwagen ab 1. Januar 2021
Auto: Lernfahrten ab 17 Jahren
Art. 22 Abs. 1bis 1 Gesuchsteller um einen Führerausweis der Kategorie B, die den Lernfahrausweis vor dem zurückgelegten 20. Altersjahr erworben haben, müssen diesen seit mindestens einem Jahr besitzen, um zur praktischen Führerprüfung zugelassen zu werden.
Der Ausweis kann mit 17 erworben werden, damit mit 18 die Führerprüfung absolviert werden kann.
Anforderungen: Nothelferausweis, Gesuch um Lernfahrausweis, Theorieprüfung, Verkehrskundekurs, Fahrlektionen empfohlen, Prüfung
Neue Regelungen Motorrad ab 1. Januar 2021
Ablauf, wenn noch nicht im Besitz eines Führerausweises
Nothelferausweis, Basistheorieprüfung, VKU, Grundkurs (12 Stunden), praktische Prüfung
Vor der Motorradprüfung ist es obligatorisch den Grundkurs zu besuchen, der Grundkurs muss innerhalb von 4 Monaten seit dem Lösen des Lernfahrausweises absolviert werden.
Weisungen
Mehrspurige Motorräder sind als Prüfungsfahrzeug für alle Kategorien unzulässig.
Wer den Führerausweise der Unterkategorie A1 vor dem 1. Januar 2021 erworben hat, und die Kategorie A erwerben will, muss während der Gültigkeitsdauer des Lernfahrausweises einen Grundkurs absolvieren.
Wer noch keine Motorradkategorie besitzt, muss die Kursteile 1 bis 3 absolvieren. Die Kursteile dauern je vier Stunden. Die Reihenfolge der Kursteile 1, 2 und 3 muss eingehalten werden. Wer den Führerausweis im Kreditkartenformat der Unterkategorie A1 vor dem 1. Januar 2021 erworben hat, und den Führerausweis der Kategorie A beschränkt erwerben will, muss während der Gültigkeit des Lernfahrausweises nur den Kursteil 3 absolvieren.
Bei Personen, welche die Unterkategorie A1 vor dem zurückgelegten 16. Altersjahr erwerben, wird die Beschränkung auf 45km/h nicht im Führerausweis eingetragen. Die Fahrberechtigung wird über das Geburtsdatum auf dem Führerausweis kontrolliert.
Erfolgt die Führerprüfung und die Ausstellung des Lernfahrausweises nach dem 16. Altersjahr und der Kunde erscheint mit einem Kleinmotorrad zur Prüfung, wird die Auflage 45 km/h eingetragen.
Wer ab dem 1. Januar 2021 einen Grundkurs besucht und abschliesst, und später den Führerausweis der Kategorie B erwirbt, erhält gestützt auf den bereits vorliegenden Nachweis den Führerausweis der Unterkategorie A1.
Ab Januar 2021 ist der Direkteinstieg in die Kat. A unbeschränkt nicht mehr möglich.
Kategorie A1: ab 15 Jahren
Kategorie A1: ab 16 Jahren
Kategorie A mit Leistungsbeschränkung
Kategorie A ohne Leistungsbeschränkung